Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.
Rechtsprechung zu § 9 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 9 BNatSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9 BNatSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 59 (Duldungspflicht)
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