Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
nächste Vorschrift § 1

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Rechtsprechung zu § 1 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 BNotO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 BNotO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 796c (Vollstreckbarerklärung durch einen Notar) (zu §§ 1 ff)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
          § 1053 IV (Vergleich) (zu §§ 1 ff)

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