Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
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(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage.

Rechtsprechung zu § 10 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 BNotO

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