Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.
(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.
Rechtsprechung zu § 10 BNotO
73 Entscheidungen zu § 10 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07
Notarrecht - Bestellung zum Notar
- BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02
Notarrecht - Besetzung einer freigewordenen Notarstelle
- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle durch Vornahme von ...
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92
Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars
- BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
Notarrecht - Vorzug von Notarassessor vor Notar: Aufhebung
- BGH, 16.03.1998 - NotZ 22/97
Befreiung von der Residenzpflicht
- BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90
- BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
- OLG Celle, 23.11.2001 - Not 20/01
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