Bundesnotarordnung

   3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a)   
   2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a)   
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Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofs aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.

Literatur im Internet zu § 107 BNotO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 107 BNotO:

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