Bundesnotarordnung
| 3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
| 2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; es hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste muß mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand einer Notarkammer oder einem anderen Disziplinargericht für Notare angehören oder bei einer Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Im übrigen gelten § 103 Abs. 3 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6 dieses Gesetzes sowie §§ 109 bis 111 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.
Literatur im Internet zu § 108 BNotO
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