Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 10a BNotO
50 Entscheidungen zu § 10a BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Amtstätigkeit eines Notars auf einen ...
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 14/96
Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
- KG, 09.05.2007 - Not 1/07
Notarbestellung: Anspruch auf Bestellung bzw. auf Ausschreibung von Notarstellen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.08.2007 - Not 1/07
Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die ...
- KG, 14.08.2007 - Not 2/07
- KG, 14.08.2007 - Not 1/07
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