Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
(3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 11 BNotO
40 Entscheidungen zu § 11 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
- OLG Celle, 25.04.2001 - Not 7/01
Notar: Voraussetzungen einer Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des ...
- BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes ...
- BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94
- OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09
Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer ...
- KG, 15.02.2008 - Not 26/07
Unzulässige Werbung des Notars: Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Außendarstellung eines Notars
- BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
- KG, 14.08.2007 - Not 19/07
Notarbestellung: Ausschreibung mehrerer Notarstellen einheitlich für das Land ...
- KG, 14.08.2007 - Not 1/07
Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 21 (Amtsbezirk des Notars)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Überschreiten des Amtsbezirks)
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