Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
(3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
Rechtsprechung zu § 11 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 11 BNotO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 11 BNotO
Querverweise
Auf § 11 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 21 (Amtsbezirk des Notars)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Überschreiten des Amtsbezirks)
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