Bundesnotarordnung
| 3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
| 2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden.
Rechtsprechung zu § 110 BNotO
4 Entscheidungen zu § 110 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04
- BGH, 18.03.2002 - NotSt (B) 6/01
Notare - Vorlauf. Amtsenthebung an Maßn. im anwaltsgerichtl. Verfahren gekoppelt
- AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen ...
- BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00
Entfernung eines Anwaltsnotars aus dem Amt
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