Bundesnotarordnung
| 4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
| 1. | der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts, | |
| 2. | der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. |
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
| 1. | über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist, | |
| 2. | über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer. |
(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
Rechtsprechung zu § 111 BNotO
612 Entscheidungen zu § 111 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99
Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 ...
- BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99
Beschwerdeeinlegung beim Bundesgerichtshof - § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § ...
- OLG Dresden, 29.09.1999 - 6 VA 3/99
Überprüfung der Weiterleitung von Erkenntnissen über einen Notar - Rechtsweg
- BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90
Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens ...
- BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04
Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf ...
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 28/93
Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 111 BNotO
- BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01
Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00
Notare - Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle
- BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 7/92
Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Verfahren nach § 111 BNotO
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 23
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