Bundesnotarordnung
4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
(1) 1Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. 2Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.
(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.
(3) 1Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. 2Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. 3Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.
(4) 1Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. 2Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
(5) 1Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. 2§ 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. 3§ 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(6) 1Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. 2Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. 3Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.
(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.
(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg | 23.11.2015 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 | |
21.07.2009 | Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
29.07.2005 | Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung | 22.07.2005 |
ermächtigung § 111bVerfahrens-
vorschriften § 111cBeklagter § 111dBerufung § 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 111fGebühren § 111gStreitwert § 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustiz-
verwaltung durch Rechtsverordnung § 113Notarkasse und Ländernotarkasse § 113a(weggefallen) § 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse § 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 115(weggefallen) § 116Sondervorschriften für einzelne Länder § 117(weggefallen) § 117aNotarkammern im Oberlandesgerichts-
bezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern § 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern § 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 121(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 114 BNotO
79 Entscheidungen zu § 114 BNotO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13
Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung; ...
- BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13
- BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 4 S 2542/16
Einstweilige Anordnung - amtsangemessene Anschlussverwendung eines Bezirksnotars ...
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 4 S 2542/16
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/19
Auswahl eines Bewerbers für die Besetzung einer Notarstelle im Wege der ...
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 S 114/16
Notariatsreform in Baden-Württemberg: Eilrechtsschutz eines beamteten Notars ...
- VG Sigmaringen, 28.01.2014 - 2 K 42/14
Notariatsreform Baden-Württemberg; Abgabe der Entlassungserklärung § 114 Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 - 4 S 251/14
Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung zur Ausschreibung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 - 4 S 251/14
Querverweise
Auf § 114 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 13 (Bestellung von Notariatsabwicklern)
- Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
- § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 114 BNotO:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 7 (Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung) (zu § 114 V)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 I (weggefallen)
- Notariatsabwickler
- § 17 (Aktenübernahme, Verwahrung)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 II
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 138