Bundesnotarordnung

   4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121)   
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§ 116
Sondervorschriften für einzelne Länder

(1) 1Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. 2Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. 3Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. 4Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. 5Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.

(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
06.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze30.11.2019BGBl. I S. 1942
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg23.11.2015BGBl. I S. 2090

Rechtsprechung zu § 116 BNotO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 116 BNotO

19.06.1964Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 Abs. 1 und § 116 Abs. 1 Satz 3 der BundesnotarordnungBGBl. I S. 430

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