Bundesnotarordnung
| 4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
| 1. | Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen. | |
| 2. | Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
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