Bundesnotarordnung

   4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121)   
§ 117

Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:

1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.
2. Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 117 BNotO

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