Bundesnotarordnung

   4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 119)   
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Für das von den Notaren bei ihren Amtshandlungen zu beobachtende Verfahren bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Rechtsvorschriften unberührt.

Literatur im Internet zu § 118 BNotO

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