Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.
Rechtsprechung zu § 14 BNotO
278 Entscheidungen zu § 14 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Celle, 30.11.2011 - Not 15/11
Fortbildungspflicht für Notare
- OLG Brandenburg, 30.11.2005 - 4 U 57/05
Auswirkung der Mitwirkung eines Notars an einem gemäß § 14 Abs. 2 BNotO ...
- OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10
Notarrecht - Grundbucheinsicht für den Makler
- BGH, 22.03.1990 - IX ZR 117/88
Tätigkeit des beurkundenden Notars als Makler
- OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
Notarrecht - Schadensersatz wegen falscher Beurkundung
- OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 133/05
Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO
- OLG Celle, 08.11.2001 - Not 25/01
Bestellung zum Notar in Niedersachsen: Frist zur Ausräumung der einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvQ 48/01
Ablehnung eines Bewerbers um eine Stelle als Anwaltsnotar
- BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvQ 48/01
- AG Berlin-Charlottenburg, 04.05.2005 - 231 C 40/05
- OLG Frankfurt, 28.02.2007 - 4 U 165/06
Notarhaftung: Auslegung und Erfüllung von Treuhandauflagen der ...
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer ...
- BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07
Notarrecht - Belehrungspflicht hinsichtlich steuerrechtlicher Folgen?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.01.2007 - 1 U 3684/06
Verpflichtung eines Notars, die steuerlichen Annahmen einer Partei insgesamt zu ...
- OLG München, 18.01.2007 - 1 U 3684/06
- BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99
Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät ...
- BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91
Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur ...
- OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Notarrecht - Verletzung zentraler Amtspflichten
- OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11
Notare - Makler haben grundsätzlich kein Recht auf Grundbucheinsicht!
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als ...
- OLG Celle, 19.10.2005 - 3 U 98/05
Notarrecht - Haftung bei ungesicherter Vorleistung
- BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts
Literatur im Internet zu § 14 BNotO
Querverweise
- BNotO
- Das Amt des Notars
- Sonstige Pflichten des Notars
- § 26
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mäklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 652 ff (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu § 14 IV)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ablehnung der Beurkundung) (zu § 14 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen