Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 16

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

Rechtsprechung zu § 16 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16 BNotO

Querverweise

Auf § 16 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

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