Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Rechtsprechung zu § 16 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 16 BNotO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 16 BNotO
Querverweise
Auf § 16 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 16 BNotO bei

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