Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a)   
§ 18

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

Rechtsprechung zu § 18 BNotO

46 Entscheidungen zu § 18 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 18 BNotO

Querverweise

Auf § 18 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Sonstige Pflichten des Notars
Redaktionelle Querverweise zu § 18 BNotO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 I Nr. 6 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
              § 102 I Nr. 3 (Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse)

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