Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
Rechtsprechung zu § 18 BNotO
46 Entscheidungen zu § 18 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 02.12.2002 - NotZ 17/02
Anfechtung der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde ...
- OLG Frankfurt, 19.11.2003 - 9 U 70/98
Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Notars
- BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
Notarrecht - Antrag auf Befreiung v. der Verschwiegenheitspflicht: Anforderungen
- BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88
Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners
- LG Passau, 08.11.2005 - 2 T 207/05
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 14 Wx 51/06
Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift ...
- BGH, 14.07.1986 - NotZ 4/86
Anfechtung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 19/89
Datenschutz durch NRW-Notare
- BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03
Notarrecht - Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars
- BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08
Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08
Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht des Notars nach Versterben eines ...
- OLG Köln, 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08
- BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 7/86
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Aufforderung zu ...
- OLG Zweibrücken, 10.07.2002 - 3 W 137/02
Notarrecht - Einsicht in notarielle Nebenakten
- BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04
- BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04
DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
- OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07
Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer ...
- OLG Brandenburg, 25.02.2008 - 11 Wx 2/08
Weigerung des Notars zur Auskunftserteilung über den Verbleib von ...
- BGH, 28.11.2005 - NotZ 20/05
Notarrecht - Bestellung zum Notar
Literatur im Internet zu § 18 BNotO
Querverweise
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Niederschrift
- § 13 (Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 I Nr. 6 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 I Nr. 3
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
- § 102 I Nr. 3 (Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84 I
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