Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Rechtsprechung zu § 19 BNotO
466 Entscheidungen zu § 19 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95
Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers
- BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92
Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
- BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89
Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 80/05
Notarrecht - Schadensersatz wegen vorzeitigem Umschreibungsantrag
- BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs ...
- BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98
Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02
Notarrecht - Haftung der Notariatsangestellten und (mittelbar) des Notars
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07
Notarrecht - Amtshaftung wegen Nichtbeurkundung einer Baubeschreibung
Zum selben Verfahren:
- LG Göttingen, 28.06.2005 - 8 O 215/03
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?
- OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?
- LG Göttingen, 28.06.2005 - 8 O 215/03
- OLG Celle, 26.01.2005 - 3 U 239/04
Notarrecht - Zur "anderweitigen Ersatzmöglichkeit" i.S.d. § 19 BNotO
- BGH, 11.03.1993 - IX ZR 202/91
Ansprüche gegen Vertragspartner als anderweitige Ersatzmöglichkeit
- BGH, 13.05.1997 - IX ZR 123/96
Schadensersatzanspruch des in Aussicht genommenen Testamentserben gegen den Notar ...
- BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
Notare - Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzanspruch gegen Notar
- BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97
Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des ...
- BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94
Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar
- LG Dresden, 21.07.1995 - 11 O 4440/94
Literatur im Internet zu § 19 BNotO
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 34 S. 1
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 19 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II (zu § 19 III)
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