Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden
| 1. | Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | |
| 2. | Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde, | |
| 3. | Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. |
Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.
(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme für die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
Rechtsprechung zu § 19a BNotO
46 Entscheidungen zu § 19a BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 27.05.1998 - IV ZR 166/97
Verhältnis von Haftpflicht und Deckungsprozeß bei der ...
- BGH, 12.12.1990 - IV ZR 213/89
Rechtsnatur der Vertrauensschadensversicherung
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 22/10
Notarrecht: Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 a II 4 BNotO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10
Notarrecht - Wissentliche Pflichtverletzung: Ersatz von der Notarkammer?
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 209/10
Versicherungsrecht - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10
- BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90
Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer
- OLG Frankfurt, 06.10.2010 - 4 U 291/09
Notarrecht: Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 a II 4 BNotO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10
Versicherungsrecht - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 238/10
- BGH, 30.09.1998 - IV ZR 323/97
Leistungsfreiheit des Versicherers in der Vertrauensschadensversicherung der ...
- KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
Notarhaftung: Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf treuhänderische ...
- BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01
Notarrecht - Wissentliche Pflichtverletzung: Versicherungsschutz?
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 75/09
Notare - Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 291/10
Versicherungsrecht - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 29.11.1985 - 20 U 124/85
- BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
Amtsenthebung bei Prämienverzug des Notars in der Berufshaftpflichtversicherung
- OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 7 U 165/08
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 131/09
Versicherungsrecht - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 131/09
- OLG Schleswig, 15.12.2005 - VA (Not) 6/05
Auswahlentscheidung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren in Schleswig-Holstein
- OLG Schleswig, 15.12.2005 - VA Not 6/05
Auswahlkriterien bei Bestellung eines Anwaltsnotars - ...
Literatur im Internet zu § 19a BNotO
Querverweise
- BNotO
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 113
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- §§ 113 ff (Pflichtversicherung)
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