Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
§ 2

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Rechtsprechung zu § 2 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 BNotO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 BNotO:

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