Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 20 BNotO
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Literatur im Internet zu § 20 BNotO
Querverweise
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 61 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 20 III)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 2 (Auflassung) (zu § 20 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 20 I)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Ergänzende Vorschriften
- Protest
- Art. 79 (zu § 20 I 2)
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55 (zu § 20 I 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 5 (Weitere Vollstreckungstitel)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 I (Beurkundungszuständigkeiten)
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