Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24)   
§ 23

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 23 BNotO

150 Entscheidungen zu § 23 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 23 BNotO

Querverweise

Auf § 23 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
        Die Amtstätigkeit
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
Redaktionelle Querverweise zu § 23 BNotO:

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