Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32) |
Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt.
Rechtsprechung zu § 26 BNotO
4 Entscheidungen zu § 26 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70
Notarspflichten bei Adoption
- BGH, 21.11.1978 - VI ZR 227/77
- OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93
- BGH, 17.01.1991 - IX ZR 77/90
Anlagen zu einer notariellen Urkunde
Literatur im Internet zu § 26 BNotO
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 26 BNotO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen