Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32)   
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Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt.

Literatur im Internet zu § 26 BNotO

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