Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32)   
§ 28

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen.

Rechtsprechung zu § 28 BNotO

5 Entscheidungen zu § 28 BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 28 BNotO

Querverweise

Auf § 28 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Notarkammern

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