Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32) |
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen.
Anmerkung der Redaktion:Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 8.3.2005 (Az. 1 BvR 2561/03; BGBl. I S. 1413) ist § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 der Bundesnotarordnung mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden.
Rechtsprechung zu § 29 BNotO
34 Entscheidungen zu § 29 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Notarrecht - § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO verstößt gegen das Grundgesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 9/11
Notare - Telefonbuch ist berörtliches Verzeichnis isd § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule
- BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar
- BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
Umfang des Werbeverbots für einen Notar
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
Notarrecht - Dienstaufsichtliche Anordnung
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
- BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96
GG - Berufsfreiheit
- BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Außendarstellung eines Notars
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.02.2008 - Not 26/07
Unzulässige Werbung des Notars: Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem ...
- KG, 15.02.2008 - Not 26/07
- BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Notarrecht - Werbung eines Notars
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz
- OLG Celle, 16.11.2001 - Not 28/01
Standeswidrige Notarwerbung: Mehrere Schilderanlagen für eine Geschäftsstelle
- OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03
Berufspflichtverletzung des Notars: Führung mehrerer Namens- und Amtsschilder für ...
- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle durch Vornahme von ...
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2001 - 7 A 4490/99
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer ...
- BGH, 20.11.2006 - NotZ 30/06
Notarrecht - Briefkopf "RA und Notar" nicht erlaubt!
Literatur im Internet zu § 29 BNotO
- Werbefreiheit für Notare
von Michael Kleine-Cosack
AnwBl 2003, 601
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
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