Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32) |
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen.
Anmerkung der Redaktion:Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 8.3.2005 (Az. 1 BvR 2561/03; BGBl. I S. 1413) ist § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 der Bundesnotarordnung mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden.
Rechtsprechung zu § 29 BNotO
35 Entscheidungen zu § 29 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule
- BGH, 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 9/11
Notare - Telefonbuch ist berörtliches Verzeichnis isd § 29 Abs. 3 Satz 2 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für ...
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
- BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar
- BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96
GG - Berufsfreiheit
- BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Notarrecht - Werbung eines Notars
- BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
Umfang des Werbeverbots für einen Notar
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Literatur im Internet zu § 29 BNotO
- Werbefreiheit für Notare
von Michael Kleine-Cosack
AnwBl 2003, 601
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
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