Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 29

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen. 

Anmerkung der Redaktion:

Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 8.3.2005 (Az. 1 BvR 2561/03; BGBl. I S. 1413) ist § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 der Bundesnotarordnung mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden.

Rechtsprechung zu § 29 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 BNotO

Querverweise

Auf § 29 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Notarkammern

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