Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3

(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

Rechtsprechung zu § 3 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 BNotO

Querverweise

Auf § 3 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverweser
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BNotO:

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