Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft26.03.2007BGBl. I S. 358

Rechtsprechung zu § 3 BNotO

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Querverweise

Auf § 3 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
          § 8 (Nebentätigkeit)
          § 12 (Bestellungsurkunde)
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 47 (Erlöschen des Amtes)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 116 (Sondervorschriften für einzelne Länder)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 BNotO:

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