Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
Rechtsprechung zu § 3 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- 43 Entscheidungen zu § 3 BNotO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 BNotO
- Das anwaltliche Berufsrecht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
von Präs. BVerfG Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 50-55
über www.brak-mitteilungen.de - Das "Notariat" aus der Sicht eines Anwaltsnotars
von Dr. Klaus-R. Wagner
AnwBl 2002, 387
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 3 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 17 (Besetzung und Gliederung)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 104 II
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