Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32)   
§ 30

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

Literatur im Internet zu § 30 BNotO

Querverweise

Auf § 30 BNotO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 30 BNotO:
    Juristenausbildungsgesetz (JAG)
      § 5 (zu § 30 I)

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