Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.
Rechtsprechung zu § 38 BNotO
4 Entscheidungen zu § 38 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; ...
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04
Notarrecht - Bestellung eines ständigen Vertreters
- BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
Notarrecht - Bestellung eines Notarvertreters
- BFH, 28.01.1971 - V R 38/66
Literatur im Internet zu § 38 BNotO
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