Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden; als ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Es soll - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 39 BNotO
52 Entscheidungen zu § 39 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Bremen, 13.03.2002 - 2 Not 2/02
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
Bestellung eines Notarvertreters
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; ...
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
Notarrecht - Bestellung eines Notarvertreters
- OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars ...
- BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter
- BGH, 14.12.1992 - NitZ 10/92
Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Vertreterbestellung
- BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96
Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports
- BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.02.2009 - 2 Not 8/08
Ablehnung der Bestellung eines Notarvertreters wegen Ungeeignetheit
- OLG Frankfurt, 20.02.2009 - 2 Not 8/08
- BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
Notarrecht - Bestellung eines nicht ständigen Vertreters
- OLG Bremen, 01.11.2007 - 2 Not 1/07
Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts zum ...
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
Unabhängigkeit des Notarvertreters
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04
Notarrecht - Bestellung eines ständigen Vertreters
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bewerbungsverfahren für ...
- OLG Koblenz, 23.02.2000 - Not 1/00
Aufstellung von allgemeinen Altersgrenzen für die Bestellung von Notarvertretern
- BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland
- KG, 13.09.2010 - Not 5/10
Literatur im Internet zu § 39 BNotO
Querverweise
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