Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 4 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- 58 Entscheidungen zu § 4 BNotO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Notarstellen, 18.6.86 (BVerfGE 73, 280)
Literatur im Internet zu § 4 BNotO
Querverweise
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