Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
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Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 4 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Notarstellen, 18.6.86 (BVerfGE 73, 280)
    § 4 BNotO;
    Art. 12, 33 GG, Auswahlverfahren, Gesetzesvorbehalt

Literatur im Internet zu § 4 BNotO

Querverweise

Auf § 4 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BNotO:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes

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