Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 4 BNotO
200 Entscheidungen zu § 4 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von ...
- BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94
- BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91
- BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
- BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91
Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen
- BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne ...
- KG, 11.07.2002 - Not 10/01
Heraufsetzung der Bedürfniszahlen in Berlin im Jahr 2000 von 250 auf 325 ...
- BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen
- BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01
Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen
- BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei ...
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