Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
(1) 1Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. 2Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.
(2) 1Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 2Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 40 BNotO
7 Entscheidungen zu § 40 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 19/10
Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters
- BGH, 26.09.1983 - NotZ 7/83
Aufsichtsbehörde - Anwaltsnotar - Bezeichnung - Notariat - Anwalts- und ...
- BGH, 14.10.1985 - NotSt (B) 3/85
Verstöße eines Notars gegen seine Amtspflichten - Anordnung der vorläufigen ...
- BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland
- OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars ...
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
Unabhängigkeit des Notarvertreters
- BFH, 07.12.1965 - I 319/62 U
Zulässigkeit eines gewerblichen Betriebes einer öffentlich-rechtlichen ...
Querverweise
Auf § 40 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 57 (Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Aufsicht
- § 92 (Aufsichtsbehörden)