Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46)   
§ 41

(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Rechtsprechung zu § 41 BNotO

4 Entscheidungen zu § 41 BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 41 BNotO

Querverweise

Auf § 41 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

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