Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
Rechtsprechung zu § 41 BNotO
4 Entscheidungen zu § 41 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 19/10
Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters
- BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
Antragsbefugnis der Notarkammer
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- BGH, 14.12.1992 - NitZ 10/92
Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Vertreterbestellung
Literatur im Internet zu § 41 BNotO
Querverweise
Auf § 41 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 25 (Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter)
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