Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
Rechtsprechung zu § 42 BNotO
1 Entscheidungen zu § 42 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95
Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars
Literatur im Internet zu § 42 BNotO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 42 BNotO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
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