Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46)   
§ 42

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Rechtsprechung zu § 42 BNotO

1 Entscheidungen zu § 42 BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 42 BNotO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 42 BNotO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter)

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