Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
(1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
Rechtsprechung zu § 44 BNotO
4 Entscheidungen zu § 44 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars ...
- BGH, 26.03.2007 - NotZ 43/06
Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04
Notarrecht - Bestellung eines ständigen Vertreters
- BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland
Literatur im Internet zu § 44 BNotO
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