Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
§ 47

Das Amt des Notars erlischt durch

1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
2. Entlassung (§ 48),
3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,
4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),
5. Amtsenthebung (§ 50),
6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),
7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).

Rechtsprechung zu § 47 BNotO

50 Entscheidungen zu § 47 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 47 BNotO

Querverweise

Auf § 47 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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