Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
§ 48

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Rechtsprechung zu § 48 BNotO

21 Entscheidungen zu § 48 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 48 BNotO

Querverweise

Auf § 48 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

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