Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
§ 48a

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

Rechtsprechung zu § 48a BNotO

24 Entscheidungen zu § 48a BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 48a BNotO

Querverweise

Auf § 48a BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

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