Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
§ 48b

(1) Wer als Notarin oder als Notar

1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.

(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.

Rechtsprechung zu § 48b BNotO

2 Entscheidungen zu § 48b BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 48b BNotO

Querverweise

Auf § 48b BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

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