Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.
Rechtsprechung zu § 48c BNotO
3 Entscheidungen zu § 48c BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 3/11
Notare - Zwischenzeitliche Niederlegung des Amts
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
Notarstelle: Wiederbestellung mit sofortiger Wirkung bei einer auf ein Jahr ...
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
- VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende ...
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