Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
§ 5

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 5 BNotO

57 Entscheidungen zu § 5 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 5 BNotO

Querverweise

Auf § 5 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 5 BNotO:

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