Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 5 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
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