Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. | sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben, | |
2. | aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder | |
3. | sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. |
(3) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. 5Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. 6Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
(5) 1Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 | |
13.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 5 BNotO
115 Entscheidungen zu § 5 BNotO in unserer Datenbank:
- KG, 23.01.2024 - AR 3/23
Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden
- BGH, 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 7/22
Altersgrenze für Notare rechtmäßig
- BGH, 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Erlöschen des Amts als Anwaltsnotar mit Ablauf des 70. Lebensjahrs; Zurückweisung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
- BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare
- BGH, 13.11.2023 - NotZ 1/23
- BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen ...
- BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22
Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
Querverweise
Auf § 5 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39 (Notarvertretung)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 70 (Präsident)