Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. 2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. 3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. 2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 59 BNotO
17 Entscheidungen zu § 59 BNotO in unserer Datenbank:
- LG Münster, 20.12.2022 - 5 T 427/22
- BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13
Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
Verpflichtung eines Notars zur Tragung der durch die Anordnung einer ...
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99
Anspruch des Notarverwalters auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen gegen den ...
- FG Köln, 16.03.1981 - II (XIV) 203/77
Zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei Notariatsbetriebsaufgabe
- BFH, 12.09.1968 - V 174/65
Notar - Notariatsverweiser - Unternehmereigenschaft
- LG Mönchengladbach, 05.11.2009 - 5 T 430/09
§ 878 BGB bei Amtsenthebung eines Testamentsvollstreckers analog anzuwenden
- BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67
Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten bei Bezug von Vergütung als ...
Querverweise
Auf § 59 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 62 (Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung)