Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Rechtsprechung zu § 62 BNotO
1 Entscheidungen zu § 62 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99
Anspruch des Notarverwalters auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen gegen den ...
Literatur im Internet zu § 62 BNotO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 62 BNotO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
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