Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
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Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§ 47Erlöschen des Amtes
§ 48Entlassung
§ 48aAltersgrenze
§ 48bAmtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48cAmtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50Amtsenthebung
§ 51Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 51aAblieferung verwahrter Gegenstände
§ 52Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54Vorläufige Amtsenthebung
§ 55Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56Notariatsverwalter
§ 57Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60Überschüsse aus Notariats-
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
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verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 62 BNotO
Entscheidung zu § 62 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99
Anspruch des Notarverwalters auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen gegen den ...
Querverweise
Auf § 62 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 62 BNotO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II