Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 62
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Rechtsprechung zu § 62 BNotO

Entscheidung zu § 62 BNotO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 62 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 62 BNotO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter)
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