Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
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(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78i bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
§ 47Erlöschen des Amtes
§ 48Entlassung
§ 48aAltersgrenze
§ 48bAmtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48cAmtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50Amtsenthebung
§ 51Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 51aAblieferung verwahrter Gegenstände
§ 52Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54Vorläufige Amtsenthebung
§ 55Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56Notariatsverwalter
§ 57Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60Überschüsse aus Notariats-
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
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verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 63 BNotO
Entscheidung zu § 63 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.1989 - NotZ 1/89
Widerruf der Bestellung eines Notariatsverwesers
Querverweise
Auf § 63 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 118 (Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse)