Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
Rechtsprechung zu § 63 BNotO
1 Entscheidungen zu § 63 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.1989 - NotZ 1/89
Widerruf der Bestellung eines Notariatsverwesers
Literatur im Internet zu § 63 BNotO
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