Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75)   
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(1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.

(2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.

Rechtsprechung zu § 65 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 65 BNotO

Querverweise

Auf § 65 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Bundesnotarkammer
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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