Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75)   
§ 69

(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Versammlung der Kammer, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.

(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.

Rechtsprechung zu § 69 BNotO

Literatur im Internet zu § 69 BNotO

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