Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.
Rechtsprechung zu § 6a BNotO
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