Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.
(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
(4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
Rechtsprechung zu § 6b BNotO
146 Entscheidungen zu § 6b BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01
Anwaltsnotariat I
- BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04
Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf ...
- BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03
Notarrecht - Fachliche Eignung eines Bewerbers
- BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94
- BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02
Notarrecht - Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung
- OLG Frankfurt, 12.06.2007 - 2 Not 3/07
Notarstelle: Wiedereinsetzung in die Frist zur Bewerbung um eine ausgeschriebene ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07
Notarrecht - Bestellung zum Notar
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07
- KG, 01.11.2004 - Not 7/04
Berechtigung der Senatsverwaltung für Justiz, das Verfahren zur Besetzung ...
- BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03
Auswahlkriterien für die Besetzung von Notarstellen in Baden-Württemberg
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05
Notarrecht - Bestellung zum Notar
- BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05
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