Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75)   
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(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

Literatur im Internet zu § 70 BNotO

Querverweise

Auf § 70 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Notarkammern

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