Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 73

(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

Rechtsprechung zu § 73 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 BNotO

Querverweise

Auf § 73 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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