Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75) |
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 73 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 73 BNotO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 73 BNotO
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 73 BNotO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?