Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.
Rechtsprechung zu § 77 BNotO
Entscheidung zu § 77 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2012 - NotSt (Brfg) 4/11
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags
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