Bundesnotarordnung
| 2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
| 2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
| 1. | in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; | |
| 2. | in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; | |
| 3. | die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; | |
| 4. | Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; | |
| 5. | durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; | |
| 6. | Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen. |
(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Einrichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen.
Rechtsprechung zu § 78 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 78 BNotO
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